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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

TEIL A – Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1

Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß §2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der Firma ÖKOVOLT GmbH Solartechnik („ÖKOVOLT") oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen mit ihren Kunden.

1.2

Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

1.3

Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

1.4

Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn ÖKOVOLT nicht ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird ÖKOVOLT bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an ÖKOVOLT absenden.

2. Vertragstypen

2.1

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen ÖKOVOLT und dem Kunden, insbesondere für:

  • Kaufverträge über Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL B dieser AGB
  • Werkverträge über die Montage und Installation von Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL C dieser AGB

2.2

Die allgemeinen Bestimmungen nach TEIL A und TEIL D dieser AGB gelten für alle mit ÖKOVOLT geschlossenen Vertragstypen.

3. Vertragsschluss

Angebote sind grundsätzlich freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote ist ÖKOVOLT längstens zwei Wochen gebunden. Ein Vertragsschluss kommt hierbei erst mit schriftlicher Gegenzeichnung oder durch Ausführung des Auftrags durch ÖKOVOLT zustande. Ein Vertragsschluss kommt bei Angebot durch den Kunden, an das er ebenfalls zwei Wochen gebunden ist, erst mit schriftlicher Annahme durch ÖKOVOLT zustande.

4. Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsverzug

4.1

ÖKOVOLT stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer ausweist.

4.2

Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Zahlungen sind direkt an die Firma ÖKOVOLT GmbH Solartechnik zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal der Firma ÖKOVOLT haben keine Inkassovollmacht.

4.3

Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4.4

Im Falle des Zahlungsverzuges ist ÖKOVOLT dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§247 BGB) ist. ÖKOVOLT ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

4.5

Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist ÖKOVOLT berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

4.6

Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Eigentumsvorbehalt und Sicherung

5.1 Allgemeine Regelungen

Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von ÖKOVOLT, bis der Kunde sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat.

5.2

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ÖKOVOLT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.3

Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ÖKOVOLT nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für ÖKOVOLT, jedoch ohne dass ÖKOVOLT hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindungen oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags, ÖKOVOLT einen (Mit-)Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.

5.4

Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist ÖKOVOLT berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch ÖKOVOLT erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§499 bis 504 BGB) finden Anwendung.

5.5

Der Kunde verwahrt im Eigentum von ÖKOVOLT stehende Gegenstände unentgeltlich für ÖKOVOLT.

5.6

Bei Pflichtverletzungen des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist ÖKOVOLT berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerfen.

5.7

Auf Verlangen hat der Kunde ÖKOVOLT nach deren Wahl eine ausreichende Sicherheit zu stellen oder Vorauszahlungen zu erbringen.

6. Liefer- und Montagefristen und Verzug

6.1

ÖKOVOLT ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

6.2

ÖKOVOLT kann Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung der Arbeiten von deren Ausgleich abhängig machen. Die Abschlagszahlungen werden bereits mit Vertragsabschluss festgelegt.

6.3

Termine und Fristen sind nur dann bindend wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.4

Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die ÖKOVOLT die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei ÖKOVOLT oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – hat ÖKOVOLT auch bei verbindlichen vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.

6.5

ÖKOVOLT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von ÖKOVOLT zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von ÖKOVOLT für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Durch die vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

6.6

Sofern ÖKOVOLT die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann, ist sie berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist ÖKOVOLT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. ÖKOVOLT ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.

6.7

Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ÖKOVOLT innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.

7. Haftung

7.1

Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die ÖKOVOLT nicht. Dies gilt auch für den gesetzlichen Vertreter der ÖKOVOLT sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden durch ÖKOVOLT oder den oder die gesetzlichen Vertreter der ÖKOVOLT sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7.2

Darüber hinaus besteht eine Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie sonstiger Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung in voller Schadenshöhe nur bei eigener grober Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. ÖKOVOLT haftet lediglich dem Grund nach bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einzelner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es besteht ein anders lautender Handelsbrauch. Die Höhe des Schadensersatzes ist jedoch auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

7.3

Für alle Ansprüche gegen ÖKOVOLT auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.

7.4

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiteres gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

7.5

Mehrere Auftraggeber z.B. Eheleute haften als Gesamtschuldner (§ 426 BGB). Sie bevollmächtigen sich gegenseitig, unter Verzicht auf Widerruf, zur Abgabe und Annahme aller Erklärungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind.

TEIL B – Besondere Bestimmungen

1. Kaufverträge über Photovoltaikanlagen

1.1

Diese Bestimmungen gelten für alle Kaufverträge über Photovoltaikanlagen, die zwischen ÖKOVOLT und dem Kunden abgeschlossen werden. Sie regeln die Lieferung und Installation von Anlagen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen in TEIL A.

1.2

Die Kaufpreise für Photovoltaikanlagen und alle damit verbundenen Leistungen sind in den jeweiligen Verträgen festzulegen. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, es sei denn, es wurden andere Vereinbarungen getroffen.

1.3

Bei Lieferverzug hat der Kunde das Recht, nach einer Frist von zwei Wochen nach der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit, vom Vertrag zurückzutreten, sofern kein höherer Gewalt oder andere Umstände vorliegen, die den Lieferverzug rechtfertigen.

2. Werkverträge über die Montage und Installation

2.1

Für alle Werkverträge, die Montage- und Installationsleistungen betreffen, gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen in TEIL A auch diese speziellen Bestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, die notwendige Infrastruktur für die Installation der Photovoltaikanlage bereitzustellen.

2.2

Sollte die Installation aufgrund unvorhersehbarer Umstände (z.B., schlechtes Wetter oder technische Probleme) verzögert werden, wird der Kunde umgehend informiert, und ein neuer Termin wird vereinbart.

2.3

Bei Mängeln an der Installation verpflichtet sich ÖKOVOLT, diese ohne zusätzliche Kosten zu beheben, solange die Mängel innerhalb von sechs Monaten nach der Installation gemeldet werden.

3. Zahlungen und Rechnungsstellung

3.1

Zahlungen für die gelieferten Anlagen und erbrachten Leistungen sind gemäß den im Vertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Zahlungen sind ohne Abzug und gemäß den in der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen zu überweisen.

3.2

Im Falle eines Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden aufgrund des Verzuges niedriger ist.

3.3

Im Falle von Änderungen an den Zahlungsbedingungen wird der Kunde schriftlich informiert, und die neuen Zahlungsbedingungen werden als Teil des Vertrages akzeptiert, sofern der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung widerspricht.

4. Eigentumsvorbehalt und Rücktritt

4.1

Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von ÖKOVOLT. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte pfleglich zu behandeln und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ÖKOVOLT weiterzuverkaufen oder zu verpfänden.

4.2

Sollte der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, ist ÖKOVOLT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Produkte zurückzufordern. Der Rücktritt erfordert keine weitere Erklärung und erfolgt unmittelbar mit der Rückgabe der Produkte.

5. Haftung und Gewährleistung

5.1

Für Mängel der gelieferten Photovoltaikanlagen haftet ÖKOVOLT gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung und dauert 24 Monate.

5.2

Die Haftung für Mängel erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder durch das Verschulden des Kunden entstehen. Der Kunde muss Mängel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Lieferung melden.

5.3

Für Schäden, die durch fehlerhafte Installation oder durch falsche Verwendung entstehen, übernimmt ÖKOVOLT keine Haftung, es sei denn, diese Schäden wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln von ÖKOVOLT verursacht.

TEIL C – Besondere Bedingungen für Kaufverträge

1. Gefahrübergang

1.1

Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Unternehmer über, wenn der Gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

1.2

Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware über.

1.3

Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.

2. Haftung für Sachmängel

2.1 Allgemeine Regelungen

Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

2.1.1

Es bestehen keine Mängelansprüche soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

2.1.2

Regressansprüche des Kunden gegen ÖKOVOLT gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

2.1.3

Weitergehende oder andere als in die in TEIL C Ziffer 2 geregelte Ansprüche des Kunden gegen ÖKOVOLT und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Bei Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, 10% vom Auftragswert als pauschale Unkostenbeteiligung für Planungs- und Ingenieursleistungen zu berechnen.

2.2 Regelungen für Verbraucher

2.2.1

Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

2.2.2

Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren innerhalb von 2 Jahren vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.

2.2.3

Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, es sei denn die gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für ÖKOVOLT im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich.

2.2.4

Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn ÖKOVOLT berechtigterweise die Nacherfüllung verweigert, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung).

2.3 Regelungen für Unternehmer

2.3.1

Unternehmer haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und ÖKOVOLT schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle 8 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass ÖKOVOLT noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Unternehmer die Rüge verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

2.3.2

Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

2.3.3

Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist ÖKOVOLT nach eigener Wahl verpflichtet unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.

2.3.4

Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Unternehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

3. Widerruf

Bei Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, 15% vom Auftragswert als pauschale Unkostenbeteiligung für Planungs- und Ingenieursleistungen zu berechnen.

TEIL D – Gemeinsame Schlussbestimmungen

1.1

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ÖKOVOLT, falls der Kunde Unternehmer ist. ÖKOVOLT ist aber dennoch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.

1.2

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

1.3

Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

1.4 Datenspeicherung

Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Kundendaten zu unserem internen Gebrauch und als Lieferanschriften für Zulieferer gespeichert werden.

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